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Öffentliche Bekanntmachung - Aufstellung des Bebauungsplanes "Vollmaringer Weg" in Eutingen im Gäu und öffentliche Auslegung der Planunterlagen

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden parallel zur frühzeitigen Beteiligung durch die Bereitstellung der Planunterlagen im Internet beteiligt. Auf die Beteiligung wurde zuvor per E-Mail hingewiesen. Für die Behörden und Träger öffentlicher Belange ist diese Internetseite über einen direkten Link zugänglich. Auf Wunsch senden wir die Dateien auch direkt per E-Mail oder in ausgedruckter Form postalisch zu.
 
Bitte nutzen Sie die Gelegenheit sich zu informieren. Zur Erörterung der Planung stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes der Gemeinde Eutingen im Gäu zur Verfügung.
 
Aufstellungsbeschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Eutingen im Gäu hat am 12.11.2019 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes „Vollmaringer Weg“ gemäß den §§ 13b, 13a und 13 BauGB, sowie den §§ 1 und 2 BauGB eingeleitet.
 
Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich ist im Abgrenzungsplan vom 08.05.2020 dargestellt und im Anschluss an diesen Bekanntmachungstext abgedruckt.
 
Der räumliche Geltungsbereich mit einer Gesamtfläche von 3,64 ha beinhaltet die Flurstücke Nr. 5679, 5679/25, 5679/43, 5700, 5702, 5703, 5705, 5706, 5708, 5709, 5710, 5712, 5730 in Teilen, 5738, 5740, 5741, 5742, 5743, 5744, 5745 und 5746.
 
Der Geltungsbereich wird begrenzt:
Im Norden:           durch die Flurstücke Nr. 5747, 5713 und 5730 (Feldweg in Teilen)
Im Westen:           durch die Flurstücke Nr. 5890 und 10067 (Vollmaringer Weg)
Im Süden:             durch die Flurstücke Nr. 5679/19, 5679/20, 5679/22, 5679/24, 5679/26, 5679 (Höhenstraße in Teilen), 5679/29, 5679/30 und 5679/31
Im Osten:              durch die Flurstücke Nr. 85 (Göttelfinger Straße, K 4715) und 121/2
 
Anlass, Ziel und Zweck der Planung:
Aufgrund erhöhter Nachfrage, möchte die Gemeinde Eutingen im Gäu neue Wohnbauflächen ausweisen. Der Erwerb von innerörtlichen Freiflächen oder Gebäuden ist ein sehr langwieriger Prozess. Die Gemeinde benötigt jedoch dringend neue Wohnbauflächen, weshalb Flächen am Siedlungsrand zur Wohnnutzung umgewandelt werden sollen.
Ziel ist es zum einen junge Bürger in der Gemeinde zu halten und zum anderen die Möglichkeit des Zuzugs zu bieten. Neben klassischen Ein- und Zweifamilienhäusern, sollen mit dem Bau von Mehrfamilienhäusern kleinere Wohnungen für Singles, junge Paare und Senioren entstehen und so den Wohnraumbedarf decken.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich geordnete Wohnentwicklung geschaffen werden.
 
Verfahren:
Die Gemeinde möchte das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a und § 13 BauGB durchführen.
Als maßgeblicher Faktor für ein solches Verfahren darf die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO 10.000 m² nicht überschreiten.
Da dieses Maß in der jetzigen Konzeption um ca. 1.993 m² überbaubare Fläche überschritten wird, ist ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13b BauGB für das gesamte Gebiet nicht möglich.
 
Die Gemeinde hätte nun die Möglichkeit 2 getrennte Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Das eine Verfahren nach § 13b BauGB für 10.000 m² überbaubare Fläche und das zweite Verfahren im Regelverfahren nach §§ 1 und 2 BauGB. Da es jedoch nur ein Umlegungsgebiet gibt soll es auch nur ein Bebauungsplanverfahren geben. Dies vereinfacht insbesondere auch die Abrechnung der Umlegungs-, der Erschließungs- und der Bebauungsplankosten für alle Beteiligten.
 
Um die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen, werden innerhalb des Plangebiets 2 Teilbereiche gebildet. Für den Teilabschnitt A mit einer überbaubaren Fläche von 10.000 m² gelten die maßgeblichen Faktoren (Einbeziehung bisheriger Außenbereichsflächen, kein Umweltbericht und keine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung) die ein beschleunigtes Verfahren nach § 13b BauGB ermöglicht.
 
Für den Teilbereich B mit einer überbaubaren Fläche von 1.993 m² gilt das zweistufige Regelverfahren. Für diesen Bereich ist auch ein Umweltbericht und eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erforderlich.
 
Aufgrund der  gekoppelten Verfahrensart eines Regelverfahrens und eines beschleunigten Verfahrens wird für das gesamte Plangebiet eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung durchgeführt, sowie nach Satzungsbeschluss eine zusammenfassende Erklärung erstellt.
 
Für den Teilbereich A wird gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 keine Umweltprüfung stattfinden und auch kein Umweltbericht erstellt. Für den Teilbereich B erfolgt gemäß § 2 BauGB eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht wird erstellt.
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung:
Die Vorbereitungen für das neue Baugebiet laufen bereits seit geraumer Zeit. Bereits am 11.04.2019 wurde im Rahmen eines Workshops die erste städtebauliche Konzeption den interessierten Bürgern und Grundstückseigentümern vorgestellt. Die Bürger hatten Gelegenheit sich zur Planung zu äußern und diese mit der Verwaltung und dem Planungsbüro zu erörtern.
 
Zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden die Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Während dieser Auslegungszeit besteht die Möglichkeit sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und sich dazu zu äußern. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit und können von Ihrem Recht Gebrauch machen. 
 
Billigung der Planunterlagen:
Der Gemeinderat hat am 26.05.2020 in öffentlicher Sitzung folgende Planunterlagen gebilligt:

  • Abgrenzungsplan
  • Lageplan-Vorentwurf
  • Planungsrechtliche Festsetzungen
  • Örtliche Bauvorschriften
  • Begründungen
  • Umweltbericht für den Teilbereich B mit Bestandsplan über Biotope und Nutzungen
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

jeweils in der Fassung vom 08.05.2020
 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
 
Die vom Gemeinderat am 26.05.2020 gebilligten Planunterlagen werden

 

vom 15. Juni 2020 bis einschließlich 15. Juli 2020
 
beim Bürgermeisteramt Eutingen im Gäu, Zimmer 21, Marktstraße 17, 72184 Eutingen im Gäu während der gewöhnlichen Dienststunden (Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.000 Uhr und Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) ausgelegt.
 
Aufgrund der Corona Pandemie bitten wir Sie einen Termin mit uns zu vereinbaren (Tel. 07459 881 15) oder sich an der Sprechanlage des Rathauses anzumelden.
 
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den ausgelegten Planunterlagen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Eutingen im Gäu, Zimmer 21, Marktstraße 17, 72184 Eutingen im Gäu oder per E-Mail an j.fischer(@)eutingen-im-gaeu.de abgegeben werden.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen die nicht während der Auslegungsfrist  abgegeben werden bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
 
Da die Verfasser der Stellungnahmen über die Abwägung und Entscheidung des Gemeinderats informiert werden, bitten wir Sie, bei der Stellungnahme Ihren Namen und Ihre Anschrift anzugeben.
 
Eutingen im Gäu, 05.06.2020
Armin Jöchle
Bürgermeister
 
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu den Planunterlagen oder zum Bebauungsplanverfahren.
 
  
Ihr Ansprechpartner:
Bürgermeisteramt Eutingen im Gäu
Bauamt
Jutta Fischer
Marktstraße 17
72184 Eutingen im Gäu
 
Tel.: 07459 / 881 – 15
Fax: 07459 / 881 – 40
E-Mail: j.fischer(@)eutingen-im-gaeu.de
 

Hier sind die Planunterlagen einsehbar: