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Wirtschaftsministerium veröffentlicht Auslegungshilfe zu Laden-schließungen auf Grund der Corona-Verordnung

 Handwerk und Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht betroffen – es gibt aber Ausnahmen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben. Von Schließungen be-troffen ist vornehmlich der Einzelhandel. So müssen unter anderem Autohäuser und Fahrradläden bis 19. April 2020 schließen, nicht jedoch Kfz- und Fahrrad-Werkstätten, die auf die Reparatur und Wartung spezialisiert sind. Das Ministe-rium wies darauf hin, dass Einzelhändler, die ihren Laden schließen müssen, z.B. über Hotlines, Online- bzw. Versandhandel oder andere Vertriebswege ihre Waren selbstverständlich weiterhin verkaufen dürften. Seite 2 von 2
Ausdrücklich nicht geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel. Auch Wochenmärkte, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Apotheken, Bäckereien, Metz-gereien, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Lieferdienste und Poststellen sowie Reinigungen bleiben geöffnet.
Die Liste wird von der Landesregierung kontinuierlich aktualisiert und ergänzt. Sie steht auf der Website des Wirtschaftsministeriums zum Download bereit: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/informationen-zu-den-auswir-kungen-des-coronavirus/
Die aktuelle Verordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttem-berg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/.
Unternehmen, Kammern und Verbände können sich mit weiteren Fragen im Zu-sammenhang mit der Schließung von Einrichtungen und Ladengeschäften ab sofort an das Postfach coronaverordnung@wm.bwl.de wenden.