Bäume, Hecken und Buschwerke zurück schneiden

Hecken, Bäume, Buschwerk
Die Gemeinde weist darauf hin, dass nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes Bäume und Buschwerke an Straßen von den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten zurück zu schneiden sind. Sie sind so zurück zu schneiden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
 
Gute Sichtverhältnisse sind im Straßenverkehr mit entscheidend, um Unfälle zu verhindern. Fußgänger und Autofahrer sind entlang der Fahrbahn, beim Queren oder an Einmündungen darauf angewiesen zu sehen und gesehen zu werden. Auch wenn schön gestaltete Gärten und Grundstücke mit Bäumen, Hecken und Sträuchern zu einem ansprechenden Ortsbild gehören und überall gerne gesehen sind, sollten Grundstückeigentümer gelegentlich die Bepflanzung ihres Grundstückes unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit überprüfen.
Müssen Fußgänger vom Gehweg auf die Fahrbahn ausweichen, weil der Bewuchs zu weit in den Gehweg hineinragt oder sind Kinder auf dem Schulweg bei Dunkelheit schlechter erkennbar, weil die Straßenbeleuchtung durch Pflanzen verdeckt wird, sollte die nun beginnende vegetationsarme Zeit auf jeden Fall genutzt werden, um wuchernde Pflanzen zurückzuschneiden und nicht mehr standsichere Pflanzen zu entfernen. Unfälle, die durch sichtbehindernde Pflanzen mit verursacht werden, können für den Grundstücksbesitzer sogar haftungsrechtliche Folgen haben.
 
Beim Rückschnitt sollte beachtet werden, dass die Hinterkante eines Gehweges bis zu einer Höhe von 2,5m nicht überwachsen werden darf. Über Fahrbahnen und einem angrenzenden Seitenstreifen von 0,5m – 1,5m muss ein lichter Raum von 4,5m frei eingehalten werden. Das Wachstum bis zum Herbst nächsten Jahres, Schneelast, Nässe, Belaubung oder Fruchtbehang sollten dabei gleich mitberücksichtigt werden. Im Sichtfeld von Einmündungen dürfen Pflanzen nicht höher als 80 cm sein.
 
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass es nach § 32 Straßenverkehrsordnung verboten ist, die Straße (zu welcher auch der Gehweg gehört) zu beschmutzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Hierzu gehören auch Früchte, welche von Bäumen in den Straßenraum fallen. Diese sind, sofern sie den Verkehr gefährden oder erschweren, vom Eigentümer zu entfernen. 
 
Unkraut auf und entlang von Gehwegen
Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Eutingen im Gäu regelt unter anderem, in wie weit die Straßenanlieger zum Räumen und Reinigen der Gehwege verpflichtet sind.
Nach § 4 erstreckt sich die Reinigung vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkaut und Laub.
Ordnungsgemäß gekehrte Straßen, saubere Gehwege und zurückgeschnittene Hecken tragen zu einem gepflegten Ortsbild bei. Nebenbei leisten die Anlieger hierdurch einen Beitrag zum Umweltschutz, da die Kanäle und die Kläranlage mit weniger Schmutzfracht belastet werden.
Die Reinigungspflicht gilt selbstverständlich auch für unbebaute Grundstücke.
 
Wir bitten daher alle Straßenanlieger, die Gehwege entsprechend sauber zu halten und die Hecken oder Sträucher zurück zu schneiden.
 
Die Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Eutingen im Gäu ist auf der Homepage der Gemeinde unter der Rubrik „Ortsrecht“ abgedruckt. Hier der entsprechende Link: https://www.eutingen-im-gaeu.de/gemeinde-daten/ortsrecht 
 
Bei Fragen können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung Eutingen,  Frau Belz, Tel. 07459/881-33, E-Mail: c.belz(@)eutingen-im-gaeu.de oder an das Bürgerbüro sowie die jeweiligen Ortschaftsverwaltungen wenden.